Gesetze des Herzogtums Britannia

Gesetzesverstösse und Strafzumessung

Bei allen hier dargelegten Gesetzesverstössen und Strafzumessungen gilt, dass das Gericht das Recht hat, im Einzelfall abweichende Strafen zu verhängen, sowie zusätzlich belehrende und läuternde Strafen anzuordnen, sollte das Gericht dies für erforderlich oder nutzbringend halten. Goldstrafen können bei mittellosen Tätern umgewandelt werden in Zwangsarbeit oder Peitschenhiebe.

Gesetzesverstöße schwerster Art (Richtende Personen: Herzogin, Vogt, hohe Richter):

Auf Gesetzesverstöße schwerster Art steht der Tod.

  • Mord an einem Menschen, Elfen, Zwergen oder Drachen
  • Ausübung Schwarzer Magie
  • Hochverrat
  • Versuchter Mord an einer Amtsperson

Gesetzesverstöße schwerer Art (Richtende Personen: Herzogin, Vogt, hohe Richter):

Auf Gesetzesverstöße schwerer Art stehen Kerker, Schandkäfig plus Goldstrafen nicht unter 20.000 Goldstücken, sowie angemessene Entschädigung der Opfer.

30.000 Goldmünzen oder 30 Peitschenhiebe bei

  • Schwere Körperverletzung
  • Vergiften

25.000 Goldmünzen oder 25 Peitschenhiebe bei

  • Entführung

20.000 Goldmünzen oder 20 Peitschenhiebe und Ersetzen entstandener Schäden bei

  • Brandschatzen
  • Schwerer Raub

Weiterführende Erläuterungen zur Sühne von schwersten und schweren Verbrechen

Fuer diese Art von schaendlicher Tat treten die oben angeführten Strafen in Kraft, sollten keine Umstaende vorliegen, welche berechtigte Zweifel am Geisteszustand des Taeters lassen. Bei Eintritt eines solchen Falles sei der Moerder auf Lebenszeit im Irrenhaus unter Betreuung zu verwahren. Eine Genesung sei alle fuenf Jahre zu pruefen. Sollten an diesem Vergehen mehrere Taeter ueberfuehrt worden sein, sowohl Ausfuehrende als auch Auftraggeber, so werden sie vor dem Gesetze mit gleicher Haerte gestraft. Sollte in diesem Fall eine ausfuehrende Person der anderen hoerig sein, so sei dies zu pruefen und gegebenenfalls eine mildere Strafe zu verhaengen.

Gesetzesverstöße einfacher Art (Richtende Personen: Herzogin, Vogt, Richter, Offiziere der Garde):

Auf Gesetzesverstöße einfacher Art stehen Kerker, Schandkäfig plus Goldstrafen nicht unter 5.000 Goldstücken. Im Einzelfalle wird der Richter entscheiden, wie zu verfahren ist.

15.000 Goldmünzen oder 15 Peitschenhiebe bei

  • Körperverletzung
  • Schlagen und verarbeiten von Yewholz
  • Herstellung, Besitz und Verkauf von Kronen und anderen Herrschaftsinsignien

10.000 Goldmünzen oder 10 Peitschenhiebe, sowie Abgabe der entsprechenden Gegenstände bei

  • Herstellung, Besitz, Anwenden und Handeln gefährlicher alchimistischer Gebräue und Gifte
  • Herstellung, Besitz, Anwenden und Handeln verbotener Gegenstände

10.000 Goldmünzen oder 10 Peitschenhiebe bei

  • Duelle jedweder Art innerhalb des Stadtgebietes
  • Lästerliches Reden oder Verbreitung von Schriften gegen/über Herzogin, Garde, Templer und Amtspersonen
  • Unruhestiftung, Beleidigung und Provokation

5.000 Goldmünzen oder 5 Peitschenhiebe bei

  • Grundloses Tragen gezogener Waffen aller Art innerhalb des Stadtgebietes
  • Tragen von Plattenrüstungen innerhalb des Stadtgebietes oder in Gegenwart der Herzogin
  • Verhüllung des Gesichtes durch Helme oder Kapuzen oder anderweitig das Antlitz verbergende Kleidungsstücke innerhalb des Stadtgebietes
  • Wirken von Schadenszaubern oder Zaubern, welche die Sinne verwirren

5.000 Goldmünzen oder 5 Peitschenhiebe + Aufkommen für entstandene Schäden bei

  • Wilderei auf dem Herrschaftsgebiet der befreundeten Völker der Elfen und Khazads (im Volksmund als Zwerge bekannt)
  • Mitbringen gefährlicher Tiere (Wölfe, Panther, Bären, Harpyen, Spinnen und dergleichen) in eine Stadt des Herzogtums
  • Beschwören von Wesenheiten, gleich welcher Art, innerhalb des Stadtgebietes
  • Anlegen ungesicherter Feuerstellen innerhalb des Stadtgebietes
  • Diebstahl und Plünderung
  • Betrug

1.000 – 5.000 Goldmünzen oder 1 – 5 Peitschenhiebe, Ausschluss aus der Stadt für einen Tag, Schandkäfig bei

  • Verstoss gegen die Kleiderordnung
    Männer sowie Frauen haben innerhalb der herzoglichen Städte züchtig bekleidet zu sein. Wer dagegen verstößt, hat mit Belehrung durch die Templer zu rechnen, bzw. kann bei Uneinsichtigkeit vor die Tore der Stadt geleitet werden. Im Wiederholungsfalle droht eine Buße von 1000 Goldstücken. Bei weiteren Wiederholungen werden 5.000 Goldstücke oder 5 Peitschenhiebe fällig, sowie 1 bis 2 Tage im Käfig der Schande.

3.000 Goldmünzen oder 3 Peitschenhiebe und Ersetzen entstandener Schäden, Käfig der Schande bei

  • Rosstäuscherei
    Wer der Rosstäuscherei überführt wird, hat den angerichteten Schaden im vollen Umfange zu ersetzen und wird wenigstens einen Tag lang dem Volke im Käfig der Schande vorgeführt.

1.000 Goldmünzen oder 1 Peitschenhieb und Schandkäfig bei:

  • Niederreiten von Personen
    Innerhalb der Städte ist das Reiten nur noch im Schritt-Tempo gestattet. Wer wissentlich oder versehentlich Bürger niederreitet, soll verpflichtet sein, dadurch beschmutzte Kleidung auf eigene Kosten zu reinigen und etwaige Kosten für den Heiler zu übernehmen, sowie beschädigtes Gut in vollem Umfang zu ersetzen. Im Falle einer Verletzung des Niedergerittenen steht dem Niedergerittenen ein Schmerzensgeld nicht unter 1000 Goldtalern aus der Börse des unvorsichtigen Reiters zu.
  • Entsorgung von Unrat in den Strassen
    Es ist untersagt seinen Unrat in den Strassen der herzoglichen Städte zu entsorgen. Beschaedigte Gebrauchsgegenstaende oder Gegenstaende, die fuer den Besitzer nicht mehr von Nutzen sind, seien in dafuer vorgesehene Behaelter zu entsorgen. Noch gebraeuchliche Gegenstaende koennen zur Weiterreichung an Beduerftige der Stadt gespendet werden. Eine Zuwiderhandlung dieses Gesetzes sei als Bedrohung fuer das Allgemeinwohl zu sehen, da hierdurch die Gefahr von Krankheiten bestuende, sowie die Anzahl der Ratten und anderen Ungeziefers gefoerdert wuerde.

Gesetzesverstöße besonderer Art (Richtende Personen: Herzogin, Vogt, Richter, Offiziere der Garde):

Überstellung an die heilige Inquisition bei

  • Gotteslästerliche Reden
  • Verdacht auf Ausübung von Schwarzmagischen Praktiken

Gesetzesverstöße gegen Garde und Amtspersonen (Richtende Personen: Herzogin, Vogt, Richter, Offiziere der Garde):

20.000 Goldmünzen oder 20 Peitschenhiebe bei

  • Angriff auf Amtspersonen

15.000 Goldmünzen oder 15 Peitschenhiebe bei

  • Bedrohung von Amtspersonen

10.000 Goldmünzen oder 10 Peitschenhiebe bei

  • Amtsanmaßung
  • Beleidigung von Amtspersonen
  • lästerliches Reden über Amtspersonen

5.000 Goldmünzen oder 5 Peitschenhiebe bei

  • Wiederstand und Nichtgehorsam gegen Amtspersonen
  • Behinderung von Amtspersonen bei Ausübung ihrer Tätigkeiten

 

Amtsträger und ihre Privilegien

Die Garde des Herzogtums sorgt für die Ordnung und Sicherheit im Herzogtum und hat folgende Privilegien:

  • Ausübung kämpferischer Handlungen
  • offenes Tragen von Waffen und deren Einsatz
  • Tragen aller Arten von Rüstungen in den Städten, sowie in Gegenwart der Herzogin
  • Durchsuchung von Häusern und Beschlagnahmung von Gegenständen
  • Festnahme von Personen, beim bloßen Verdacht auf eine Straftat
  • Rechtsprechung bei einfachen Straftaten und Gesetzesverstößen gegen Garde und Amtspersonen
  • Ausgabe von Schriften, die das Tragen von gesichtsverhüllenden Kleidungsstücken erlauben

Die folgenden Gesetze gelten für alle geweihten Vertreter der Götter Glaron, Alwyzz, Adorias, Ludias, Aestifers, Cunnas, des Namenlosen, Libanus, Nugors, Nephars und Tykene. Zusätzlich gelten sie für jenen Loricagläubigen, der durch den Besitz der Klinge Loricas beweisen kann, Anführer der Glaubensgemeinschaft zu sein.

Die oben genannten Personen haben im Herzogtum die folgenden Privilegien:

  • Das Recht, das Zeichen ihres Glaubens offen, auch vor der Herzogin zu tragen, auch wenn dies Waffen sind
  • Das Recht, überall im Herzogtum zu predigen und zu missionieren, mit Ausnahme anderen Göttern geweihter Orte und Gebäude
  • Immunität vor dem weltlichen Gesetz in leichten Straftaten und Glaubensangelegenheiten
  • Das Recht auf freie Rede, solange diese sich nicht lästerlich gegen die oben erwähnten Religionen, die Herzogsfamilie oder den König richten
  • Ein Kleriker darf an der Verhandlung gegen eines seiner Glaubenskinder in beratender Funktion teilnehmen
  • Kleriker dürfen nicht in Haft genommen, sondern nur dem zuständigen Gericht angezeigt werden
  • Paladine dürfen Straftäter festnehmen, um sie der Garde oder dem Glaubenstribunal zuzuführen

Gerichtsbarkeit für Kleriker:

  • In leichten weltlichen Straftaten besteht Immunität
  • Schwere weltliche Straftaten werden von einem durch die Herzogin berufenen weltlichen Gericht verhandelt
  • Kirchliche Straftaten werden von der jeweils geschädigten Kirche geahndet