Gesetze Falkensteins

Die Gesetze Falkensteins

Allgemeine Gesetze:

Die Gerichtsbarkeit liegt beim Rat, eine Veruteilung gemäß der Gesetze. So ein Unrecht verübt wurde, ist der Rat berechtigt auch in Fällen für die es kein Gesetz gibt, recht zu sprechen.

Eine Verurteilung erfolgt gemäß der Gesetze.


§1 Verrat an der Siedlung und seinen Ratsmitgliedern

– Über Verrat richten die Ratsmitglieder Falkensteins.
Strafmaß: Ächtung, Verbannung, Tod

§1.1 Rufmord und Amtsanmaßung

– Dieses Vergehen gilt als Verrat und wird ebenso bestraft

§1.2 Missachtung von Anweisungen
– Anweisungsbefugt ist der Rat sowie die Wache im Dienst.
– Anweisungen, sofern sie zum Wohle eines Bürgers oder Falkensteins erfolgen, sind folge zu leisten
Strafmaß: Goldstrafen, Verweis, Verbannung bei wiederholten Straftaten


§2 Mord an Menschen, Zwergen und Elfen

– Es wird von dem betroffenen Volk ein Vertreter hinzugezogen, der mit über die Strafe des Täters urteilt. Bei menschlichen Opfern, richtet der Rat Falkensteins ohne Volksvertreter.
Strafmaß: Wird mit dem Tode bestraft.

§2.1 Versuchter Mord
– Wird vor Gericht verhandelt.
Strafmaß: Wird mit dem Tode bestraft

§2.2 Versuchter Mord an Gästen

– Wird vor Gericht verhandelt.
Strafmaß: Wird an das jeweilige Reich des Opfers übergeben.

§3 Schwere Verletzungen durch Waffen, Magie & versuchter Totschlag
– Wird vor Gericht verhandelt.
Strafmaß: Goldstrafen an Falkenstein, dreifache Entschädigung durch Sach- oder Goldstrafe an den Geschädigten, dem Täter wird die selbe Verletzung zugefügt.


§4 Raub, Diebstahl und Beschädigung von Eigentum

– Wird vor Gericht verhandelt.
Strafmaß: Ächtung, Rückgabe des Diebesgutes, Aufkommen aller Schäden in doppelter Höhe und derer die daraus resultieren. Für die Erstattung der Wertsachen die sich innerhalb des Hauses befunden haben, wird eine Pauschale in höhe des Hauswertes erstattet werden müssen.


§5 Beleidigungen/Bedrohungen vom Amtspersonen
– Amtspersonen sind im Lehen Falkenstein Ratsmitglieder, Würdenträger, Vetreter des Herzogtums, Vertreter des Großreich Aldfurs sowie der Völker der Khazad und Elfen.
– Wachpersonal ist innerhalb ihres Dienstes als Amtsperson zu betrachten, dies muss allerdings deutlich zu erkennen sein.
Strafmaß: Goldstrafe und ein Verweis aus der Siedlung für die restliche Zeit des Aufenthaltes der Amtsperson.


§6 Rüstungen innerhalb Falkensteins

– Tragen von Rüstungen oder Rüstungsteilen aus Metall ist ausschließlich Bürgern Falkensteins gestattet, sowie den wachhabenden Soldaten und jenen die eine Sondergenehmigung durch den Rat vorweisen können.
– Ausnahmen bilden hierbei Vertreter des Volkes der Khazad und der Elfen, welchen es erlaubt ist, Rüstungen als Satussymbol weiterhin zu führen.
Strafmaß: Goldstrafe und Rüstungsentzug

§6.1 Waffen innerhalb Falkensteins
– Tragen von Waffen ist jedem Bürger erlaubt, der einen Bürgerbrief vorweisen kann.
– Ebenso haben die Wachen das Recht Falkenstein mit ihren
Dienstwaffen zu verteidigen und jene für jedermann sichtbar zu führen.
– Elfen und Khazad ist es gestattet ihre Waffen als Statussymbole zu führen.
Strafmaß: Goldstrafe und Entzug der Waffe

§6.2 Uniformen anderer Reiche
– Tragen von Uniformen anderer Reiche ist untersagt.
– Der Wache Falkenstein allein ist es gestattet die Uniform wärend der Dienstzeit an zu legen.
Strafmaß: Goldstrafe, Entzug der Uniform wärend des Aufenthalts

§7 Aufenthaltsgenehmigung/Bürgerbrief
– Jeder der in Falkenstein ansässig ist, muss im Besitz eines
Bürger-, Händler- oder kleinen Bürgerbriefes sein und hat diesen, immer bei sich zu führen.
– Jener wird bei Vergabe des Grundstückes beim Rat beantragt und
ausgestellt.
– Hausbau ist in Falkenstein nur mit gültigem Bürger- bzw. Händlerbrief möglich, der Baugrund ist mit dem Rat abzustimmen.
– Es ist jedem Bewohner Britannias gestattet am offenen Handel, in Falkenstein teilzuhaben.
Strafmaß:
Abriss des Gebäudes sowie Geldstrafe im Wert des Hauses.

§7.1 Anteilnahmelosigkeit
– Wer ein Jahr, nicht regelmäßig am Geschehen der Siedlung teil nimmt, dem wird das Recht auf Bürgerschaft entzogen.
Strafmaß: Entzug des Bürgerbrief sowie Zwangsräumung des Eigentums, Wert des Hauses wird erstattet

§7.2 kleiner Bürgerbrief
– Jene die es bevorzugen sich in den Wäldern oder abseits der Siedlung auf zu halten und keinen Wunsch auf ein Baurecht haben, erhalten den kleinen Bürgerbrief.
– Sie haben die Pflicht der Siedlung etwas bei zu tragen durch versorgung von Erzeugnissen des Waldes.
– Es wird eine abschliessbare Truhe sowie ein Bett in der Jagdhütte östlich von Falkenstein zur Verfügung gestellt.

§7.3 Händlerbrief
– Dem Händler ist es gestattet ein kleines Haus mit 2 Etagen plus Keller zu errichten, um seinen Geschäften nach zu kommen.
– Ihm ist es nicht gestattet, dort zu Wohnen oder zu Leben. Das Geschäft dient ausschlieslich zum Handeln.
– Jeglicher Ausbau des Hauses muss beim Rat beantragt werden.
– hat keinerlei Bürgerrechte, er zählt als Gast des Lehens.


§8 Jagd und Holz schlagen

– Jeder der im Besitz des Bürgerbriefes ist, erhält automatisch die Erlaubniss zu jagen und Holz zu schlagen.
– Jeder der nicht im Besitz einer Handelslizens oder eines der Bürgerbriefe ist und Willens ist, zu jagen oder Holz zu schlagen, hat eine Sondergenehmigung einzuholen und mit sich zu führen.
Strafmaß: Goldstrafe, aushändigung der Beute

§8.1 Umgang mit Wild
– Jagen und erschlagen von Pferden ist verboten, ausser es gibt einen gewichtigen Grund dafür.
– Dem Wild gilt es, einen besonders schnellen Tot zu bereiten damit es nicht unnötig zu leiden hat.
– Das töten von wilden Tieren innerhalb der Siedlung ist verboten, mit Außnahme von gefährlichen Tieren wie Bären, Wölfe oder anderen Tieren, deren Aggression die Bürger bedrohen könnten.
Strafmaß: Goldstrafe, Entzug der Jagderlaubniss sowie beschlagnahmung der Beute.

§9 Steuern
– Es gibt keine Steuern.

§10 Duelle
Der Herrausforderung zum Duell darf ohne angaben von Gründen abgelehnt weden. Es darf dem Herrausgeforderten nicht zum Nachteil gereichen. Eine Aufgabe ist jederzeit gestattet, woraufhin der Herrausforder von weiteren Angriffen abzusehen hat.
Strafmaß: Ächtung, Goldstrafe und Herrausforderungsverbot für ein Jahr


Gesetze der Magie:

§M.1 Schwarze Magie, Nekromantie
– Die öffentliche Ausübung nekromantischer oder schwarzmagischer Praktiken ist in Falkenstein verboten.
Strafmaß: Überführung an die Inquisition

§M.2 magische Praktiken
Jedwede Magieanwendung, welche Ihrer Art nach, dazu bestimmt ist Schaden am Menschen hervorzurufen, verboten. Außnahme ist der Verteidigungsfall im Kriege, als auch zum Schutze der Bürger.
Strafmaß: Geldstrafe, Achtung, Verbannung, je nach schwere


Gesetze des Handels:

§H.1 Handel mit verbotenen Gegenständen
– Das öffentliche Handeln mit gefährlichen Substanzen ist verboten.
Zu den verbotenen Gegenständen gehören :
Gifte, Rüstungen und Gegenstände Humanoiden Gebeinen, Pilzen mit giftiger Wirkungen und jegliche Explosionstränke oder jene die Hitze erzeugen sowie Yewholz.
Strafmaß: hohe Goldstrafe und Beschlagnahmung der Gegenständ

§H.2 Handelspreise
– Die zu veräußernden Waren sind nicht an das Mindestpreisgesetz des Herzogtums gebunden.
– Es ist untersagt, die Waren weit unter dem Wert anzubieten.
Strafmaß: Beschlagnahmung der Ware und Goldstrafe

§H.3 Helerei

– Es dürfen keine Unrechtmäßig erworbene Gegenstände im Lehen Falkenstein veräußert werden.
Strafmaß: Beschlagnahmung der Ware sowie hohe Goldstrafe

Bürgerrechte
Jeder Bürger Falkensteins, hat das Recht…
§B.1 Taverne
… auf einen Schlüssel zu der Taverne Falkennest. Diese darf er zur Versorgung seiner Gäste und Kunden benutzen. Weiterhin ist es Ihm erlaubt, die Gäste Falkensteins, in der Abwesenheit der Wirtin, zu bewirten.

§B.2 Jagen und Holz
… in den Wäldern zu jagen sowie Holz zur Selbstversorgung oder Versorgung der Siedlung zu schlagen.

§B.3
Duelle
… einen anderen Bürger Falkensteins zu einem Duell bis zur Erschöpfung heraus zu fordern. Der Herrausgeforderte hat das Recht, dies jederzeit abzulehnen.
Beachte §10 der Allg. Gesetze

§B.4 Der eigene Wille
… auf freien Willen. Er kann tun und machen was immer er will, solange seine Taten nicht gegen die Gesetze Falkenstein verstoßen und er damit andere Mitbürger oder Gäste des Lehens in Gefahr bringt.



Sonstiges:
– Jedes vergehen wird mit Goldstrafen geahndet die eine Höhe von 10.000 bis maximal 200.000 Goldmünzen betragen können, die nach einer Einschätzung des Vermögens und schwere des Vergehens bestimmt wird. Ausnahmen bestimmen die Regel siehe Strafmaß §6

Die Gesetze können jederzeit vom Rat Falkenstein erweitert werden.