Preisfestschreibungen

Preifestschreibung von Rohstoffen und Kleinwaren
Mit Beginn des ersten Herbsttages des Jahres 1316 tritt folgendes Gesetz in Kraft:

Handwerker und Beschaffer von Rohstoffen sind zukünftig an die folgenden Mindestpreise gebunden:

Rohstoffe:
Bergbau:

  • Eisen: 50 Goldmünzen
  • Hartblei: 25 Goldmünzen
  • Nickel: 40 Goldmünzen
  • Rot- und Schwarzeisen: 600 Goldmünzen
  • Stahl: 1.000 Goldmünzen
  • Magnalium: 500 Goldmünzen
  • Wolfram: 450 Goldmünzen
  • Silber: 400 Goldmünzen
  • Britainmetall: 20 Goldmünzen
  • Messing: 100 Goldmünzen
  • Kupfer: 100 Goldmünzen
  • Bronze: 100 Goldmünzen
  • Zink: 30 Goldmünzen
  • Normaler Stein: 100 Goldmünzen

Weitere Metalle dürfen nicht günstiger sein als der festgelegte Stahlpreis.
Weitere Steine dürfen nicht günstiger sein als der festgelegte Preis für normalen Stein.

Jäger:

  • Wildleder: 10 Goldmünzen
  • Orkleder: 100 Goldmünzen
  • Goblinleder: 60 Goldmünzen
  • Troll-Leder: 300 Goldmünzen
  • Schlangenleder: 800 Goldmünzen
  • Spinnenpanzer: 300 Goldmünzen
  • Skorpionpanzer: 500 Goldmünzen
  • Terathanpanzer: 2.000 Goldmünzen

Weitere Leder dürfen nicht günstiger sein als der festgelegte Preis für Schlangenleder.
Weitere Panzer dürfen nicht günstiger sein als der festgelegte Preis für Terathanpanzer.

Holzfäller

  • Normales Holz: 20 Goldmünzen pro Klotz, 10 Goldmünzen pro Brett

Andere Holzsorten dürfen diesen Preis nicht unterschreiten

Zähmer:

  • Nordmärker, Nordländer, Britainer, Auenlandpony: 4.000 Goldmünzen

Andere Pferderassen dürfen nicht günstiger verkauft werden, als diese. Andere Lebewesen unterliegen weiterhin dem freien Handel.

Fertigprodukte:

  • Trankflaschen für Alchemisten mit herzoglicher Bestätigung: 10 Goldmünzen
  • Trankflaschen und Weinflaschen, sowie Krüge für alle anderen: 30 Goldmünzen
  • Werkzeuge aller Art (Säge, Schaufel, Hacke, Hammer, etc. pp): 1.000 Goldmünzen
  • Kupferschlüssel: 200 Goldmünzen
  • Eisenschlüssel und Schlüsselring: 300 Goldmünzen
  • Musikinstrumente aller Art: 1.000 Goldmünzen
  • Kelche und andere Glaswaren: 150 Goldmünzen
  • Kerzen aller Art: 200 Goldmünzen
  • Leere Schriftrollen, alte Schriftrollen und ähnliches: 150 Goldmünzen
  • Bücher: 1.000 Goldmünzen
  • Kissen: 1.000 Goldmünzen

Bei den festgeschriebenen Preisen handelt es sich um Mindestpreise. Jedem Handwerker steht es frei, mehr für seine Waren zu verlangen. Lediglich eine Unterschreitung der Preise ist verboten.

Jeder Feinschmied ist verpflichtet, Alchemisten die Trankflaschen zum Preis von 10 Goldmünzen zu verkaufen, sofern er nachweislich ausreichend Rohstoffe zur Verfügung hat oder beschaffen kann. Alchemisten, die das Herstellen von Tränken hauptberuflich ausüben, erhalten vom Hof eine Bestätigung ihrer Tätigkeit ausgestellt, die sie berechtigt, Trankflaschen zum vergünstigten Preis zu kaufen. Feinschmiede dürfen dem herzoglichen Hof zusätzlich zum Kaufpreis für Alchemisten jeweils fünf weitere Münzen je Trankflasche in Rechnung stellen. Alchemisten ohne Bestätigung vom Hof haben keinen Anspruch auf billige Trankflaschen.

Wer sich nicht an die Gesetze hält und die Handwerker weiterhin um ihren Lohn prellt, der muss mit einer Strafe in Höhe von mindestens 10.000 Goldmünzen rechnen, abhängig von der tatsächlich unterschlagenen Summe.